Erbrecht

Erbrecht nichtehelicher Kinder

Für das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes ist das am 01.04.1998 in Kraft getretene Erbrechtsgleichstellungsgesetz von entscheidender Bedeutung. Nach diesem Gesetz haben auch nichteheliche Kinder die gleiche erbrechtliche Stellung wie eheliche Kinder, d.h. sie sind Erben erster Ordnung. Da dieses Gesetz jedoch noch nicht lange in Kraft ist, gibt es noch zahlreiche Überschneidungen mit dem früheren Recht

Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder zum 01.07.1970 bestand ein wechselseitiges Erbrecht nur zwischen Mutter und Kind, nicht jedoch zwischen Vater und Kind. Ein Erbrecht zwischen Vater und nichtehelichem Kind kann demnach nur entstanden sein wenn der Erbfall nach dem 30.06.1970 eingetreten ist und wenn das Kind nach dem 30.06.1949 geboren wurde. Eine Ausnahme hiervon gilt für das Gebiet der ehemaligen DDR. Danach ist auch ein vor dem 30.06.1949 geborenes Kind erbberechtigt wie ein eheliches Kind, wenn der nichteheliche Vater vor dem 03.10.1990 seinen Aufenthalt in der DDR hatte.

Darüber hinaus hatte das Kind auch die Möglichkeit zwischen dem 21. und 27. Lebensjahr von seinem Vater einen vorzeitigen Erbausgleich in Geld zu verlangen. Diesen Abfindungsanspruch, mit dem das nichteheliche Kind über seine Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen seinen Vater verfügt, konnte das Kind auch gerichtlich geltend machen.
Diese Möglichkeit, die seit dem 01.04.1998 nicht mehr besteht, hat jedoch noch insofern Bedeutung, als dass ein Erbrecht des nichtehelichen Kindes auch im Erbfall nach dem 01.04.1998 nicht besteht, wenn über den vorzeitigen Erbausgleich bereits eine wirksame Vereinbarung getroffen wurde bzw. wenn er durch rechtskräftiges Urteil zuerkannt wurde. Zu beachten ist demnach, dass nach Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes das nichteheliche Kind die gleichen Rechte hat wie das eheliche Kind, so dass es gegebenenfalls auch neben der Ehefrau und den ehelichen Kindern gleichberechtigtes Mitglied einer Erbengemeinschaft werden kann.

Weiterhin ist für das Erbrecht eines nichtehelichen Kindes entscheidend, dass der Vater das Kind anerkannt hat, bzw. dass die Vaterschaft durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Hier ist zu beachten, dass die Vaterschaftsfeststellung auch noch nach dem Tod des Vaters auf Antrag des Kindes, nach dem Tod des Kindes auf Antrag der Mutter durch das Vormundschaftsgericht vorgenommen werden kann.
Vor dem 01.04.1998 wurde das nichteheliche Kind aber nicht Erbe seines Vaters, sondern es erhielt einen Erbersatzanspruch, so dass das nichteheliche Kind nicht Mitglied der Erbengemeinschaft neben der Ehefrau und / oder ehelichen Kindern des Erblassers wurde, sondern einen Anspruch auf Ersatz der Erbquote in Geld hatte.